Die Satzung des DASV zum downloaden: Satzung.pdf
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dachverband archäologischer Studierendenvertretungen (DASV)“. Der Sitz des Vereins ist in Göttingen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Aufgaben, Zweck und Ziele
1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von Fachschaftsvertretungen der unterschiedlichen archäologischen Fächer im deutschsprachigen Raum.
2. Der Verband hat zur Schaffung, Wahrung und Förderung von studentischen Selbstverwaltungsgremien im Bereich der archäologischen Fächer an den einzelnen Universitäten, sowie der Vernetzung und Koordination der studentischen Selbstverwaltungsgremien innerhalb und besonders zwischen den einzelnen Universitäten, folgende Aufgaben und Ziele:
a) Beteiligung an der Klärung von fach- und studienbezogenen Fragen,
b) Engagement für die Erhaltung der archäologischen und archäologienahen Institute und Seminare,
c) Förderung der hochschulpolitischen Information und Diskussion,
d) Unterstützung interdisziplinärer Zusammenarbeit,
e) überregionale Vermittlung von weiterführenden Berufsqualifikationen,
f) Kooperation mit den Fachorganisation der Altertumswissenschaften,
g) Organisation mindestens einer Tagung in jedem Semester und bei Bedarf deren Unterstützung.
3. Alle Inhaber und Inhaberinnen von Ämtern des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Mitgliedschaft
1. Eine ordentliche Mitgliedschaft muss formlos, schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über diesen Antrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Jede demokratisch legitimierte Fachschaftsvertretung eines archäologisch orientierten Faches einer deutschsprachigen Universität.
b) Als demokratisch legitimiert gilt im Sinne dieser Satzung eine Fachschaftsvertretung dann, wenn ihre Mitglieder durch eine Vollversammlung der Studierenden des Faches in freier und gleicher Wahl von den anwesenden Studierenden gewählt wurden.
2. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die an den Arbeiten des Verbandes Interesse haben.
3. Der Verband ist grundsätzlich offen für den Beitritt von Fachschaftsvertretungen ausländischer und fremdsprachiger Universitäten als ordentliche Mitglieder, sofern diese die unter § 3.1 b genannten Voraussetzungen erfüllen.
4. Die Fördermitgliedschaft kann an jede Person, Vereinigung oder Institution verliehen werden, welche die Aufgaben, Zwecke und Ziele des Dachverbandes archäologischer Studierendenvertretungen e.V. finanziell, infrastrukturell oder logistisch unterstützt, ohne sich aktiv an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann an jede Person, Vereinigung oder Institution verliehen werden, die sich in besonderem Maße um den Verband und deren Mitglieder verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft muss auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
6. Eine außerordentliche und fördernde Mitgliedschaft muss mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand gebilligt werden.
7. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft sind dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen die Gründe der Ablehnung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
8. Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Fachschaftsvertretungen werden durch mindestens eines ihrer Mitglieder oder durch einen von ihr mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten. Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nur von einem persönlichen Fachschaftsvertreter oder einer Fachschaftsvertreterin wahrgenommen werden.
9. a) Die außerordentliche, Ehren- oder Fördermitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Die ordentliche, Ehren- oder Fördermitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt oder Ausschluss.
10. Der Austritt ist jederzeit möglich und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
11. Der Ausschluss eines ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedes, Ehren- oder Fördermitgliedes kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn das Verbleiben des Mitgliedes dem Ansehen und den Interessen des Verbandes schadet. Der Vorstand hat mindestens zwei Wochen vor einer solchen Beschlussfassung dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe den freiwilligen, sofortigen Austritt nahe zu legen und ihm Gelegenheit zur Einwendung zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.
12. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist auch dann zulässig, wenn die vorgenannten Ausschlussgründe nur für eine Person seiner Fachschaftsvertretung vorliegen. Der Fachschaftsvertretung ist jedoch vorher Gelegenheit zu geben, von einer weiteren Entsendung dieser Person zu den Mitgliederversammlungen abzusehen.
Mittel und Beiträge
1. Über eine Erhebung von Beiträgen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Fördermitglieder unterstützen den Verband mit einmaligen oder jährlichen finanziellen Aufwendungen oder mit logistischen oder infrastrukturellen Mitteln.
Organe
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
2. In allen Organen des Verbandes ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und ist das entscheidende Organ des Verbandes. Die anwesenden, ordentlichen Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die jeweiligen Fachschaftsvertreter oder Fachschaftsvertreterinnen bestimmen intern, welcher ihrer Vertreter oder Vertreterin das Stimmrecht in ihrem Namen wahrnimmt. Jedes ordentliche Mitglied kann nur einheitlich von seinem Stimmrecht Gebrauch machen. Ist eine Fachschaftsvertretung nicht in der Lage, eine einheitliche Meinung zu äußern, wird die Stimme als Enthaltung gewertet. Eine postalische Stimmabgabe ist nur bei der Auflösung des Verbandes zulässig. Sie muss auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden. Außerordentliche, Förder- oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Semester stattfinden. Sie ist mindestens zwei Monate vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand in Absprache mit dem Veranstalter schriftlich einzuberufen. Der Tagungsort der folgenden Mitgliederversammlung ist bei jeder aktuellen Mitgliederversammlung festzulegen.
3. a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens acht ordentliche Mitglieder aus mindestens fünf Universitätsstädten und mindestens zwei Regionalverbänden anwesend sind.
b) Sollte bei zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, so ist die darauf folgende, ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist auf schriftliches Verlangen von acht ordentlichen Mitgliedern aus mindestens drei Universitätsstädten oder auf Antrag von mindestens zwei Regionalvertretern verpflichtet, innerhalb von höchstens zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von einem Monat
schriftlich einzuberufen. Der Tagungsort der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist in Absprache mit dem erweiterten Vorstand zu wählen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung oder durch zwingende Gesetzesvorschriften anderen Organen übertragen sind.
6. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über:
a) die endgültige Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder, sofern die Anträge zur Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht wurden,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer oder der Rechnungsprüferinnen,
e) Satzungsänderung und Verbandssauflösung mit Dreiviertelmehrheit.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
a) Bei der Meinungsfindung ist grundsätzlich ein Konsens anzustreben.
b) Ist ein Konsens nicht möglich, sind Minderheitenmeinungen zu berücksichtigen. Minderheitenmeinungen zu Beschlüssen der Organe des Verbandes sind auf Verlangen bei der Veröffentlichung kenntlich zu machen. Es ist zu kennzeichnen, welches ordentliches Mitglied oder welche ordentlichen Mitglieder die Minderheitenmeinung vertreten.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer oder die Schriftführerin anzufertigen. Das Protokoll muss außer von dem Schriftführer oder der Schriftführerin selbst von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit dreiviertel der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der genaue Wortlaut muss im Protokoll schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
9. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen einrichten.
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Vorstandsmitgliedern entsprechend der Anzahl der Regionalverbände, die aus den gemäß § 8.2 gebildeten Regionalverbänden durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende , einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Sie werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr aus dem Kreis der natürlichen Mitglieder der Fachschaftsvertretungen gewählt. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist für ein weiteres Geschäftsjahr – insgesamt maximal zwei – zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach der Erlangung eines Hochschulabschlusses für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres im Amt. Ist ein Regionalverband nicht in der Lage, einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Vorstand zu entsenden, bleibt der entsprechende Sitz vakant.
2. Der Vorstand verfügt über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und über Stellvertreter oder Stellvertreterinnen entsprechend der Anzahl der Regionalverbände. Der oder die Vorsitzende wird sukzessiv durch die gemäß § 8.2 gebildeten Regionalverbände gestellt. Ist für eine Amtsperiode ein Regionalverband nicht in der Lage, den Vorsitz zu stellen, so geht das Amt automatisch auf den im Uhrzeigersinn folgenden Regionalverband über.
3. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Regionalvertreter oder Regionalvertreterin gemäß § 8.1 oder Kassenprüfer oder Kassenprüferin sein.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Insbesondere ist er zuständig für die Repräsentation des Verbandes nach außen, in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer oder der Schriftführerin für die Endredaktion und die Herausgabe der Veröffentlichungen in elektronischer und gedruckter Form, sowie für die Koordination der anfallenden Arbeiten. Seine Amtszeit beginnt mit dem 1. Oktober. Er regelt die Geschäftsführung selbst.
5. Der Vorstand kann ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Der Beschluss muss den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit gegen Personalentscheidungen des Vorstandes Widerspruch einlegen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sollen die archäologischen Disziplinen in ihrer Vielfalt repräsentieren.
7. Der aktuelle Vorstand muss seine designierten Nachfolger in die Geschäftsführung einarbeiten.
8. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung kein anderes Mehrheitsverhältnis vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden entscheidet die Stimme des Vertreters oder der Vertreterin des Regionalverbandes, der gemäß § 7.2 den nächsten Vorsitz stellen würde.
10. Der Schriftführer oder die Schriftführerin besorgt die Herausgabe von Veröffentlichungen für den Verband nach Maßgabe des Vorstandes. Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die mediale Präsentation des Verbandes zuständig und verantwortlich. Er oder sie kann auf Beschluss des Vorstandes maximal zwei Vertreter oder Vertreterinnen benennen, die ihn oder sie bei der medialen Präsentation und bei Veröffentlichungen unterstützen.
11. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin ist für finanzielle Angelegenheiten zuständig.
12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Regionalverbände, Regionalvertreter und Beirat
1. In den Regionalverbänden sind Fachschaftsvertretungen mehrerer Universitätsstädte und mehrerer Bundesländer zusammengefasst. Diese wählen aus ihrem Kreis selbstständig, mit schriftlichem Bericht an den Vorstand einen Regionalvertreter oder eine Regionalvertreterin. Diese sollen als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedsfachschaften fungieren. Die Regionalvertretungen sind für die interne Koordination der Fachschaftsvertretungen in den einzelnen Regionen verantwortlich.
2. Die Regionalverbände gliedern sich in sechs geographische Bereiche:
a) Nord: Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen,
b) Ost: Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
c) Süd: Bayern, Baden-Württemberg,
d) West: Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
e) Österreich,
f) Schweiz.
3. Für jeden Regionalvertreter oder jede Regionalvertreterin sind maximal zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen. Regionalvertreter oder Regionalvertreterin und Stellvertreter bzw. Stellvertreterin müssen von unterschiedlichen Universitätsstädten gestellt werden. Nur für den Fall, dass sich kein Stellvertreter oder keine Stellvertreterin aus einer anderen Universitätsstadt findet, darf dieser von derselben Universitätsstadt gestellt werden.
4. Die Regionalvertretungen bilden den Beirat. Das Geschäftsjahr der Regionalvertretung beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 30. März jeden Jahres.
5. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, zu beraten und zu kontrollieren. Er berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
6. Der Beirat besteht abhängig von der Anzahl der entsprechend Nr. 2 gebildeten Regionen aus mindestens drei, maximal sechs Regionalvertretern oder Regionalvertreterinnen. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren von den unterschiedlichen Instituten bzw. Seminaren der einzelnen Regionalverbände gewählt. Sie müssen von den Regionalverbänden legitimiert und ordentlich gewählte Fachschaftsvertreter oder Fachschaftsvertreterinnen sein. Die Mitglieder des Beirates dürfen kein weiteres offizielles Amt innerhalb des Verbandes wahrnehmen.
7. Der Beirat kann in den Regionalverbänden einzelne Arbeitsgruppen bilden.
8. Der Beirat tagt mindestens einmal im Semester und unmittelbar vor jeder Mitgliederversammlung. Der Beirat ist zu einer Tagung verpflichtet, wenn mindestens zwei Regionalvertreter oder Regionalvertreterinnen dies schriftlich verlangen. Vorstandsmitglieder können auf Wunsch hinzugezogen werden.
9. Der Beirat kann auf Antrag an den Vorstand unmittelbar vor der Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte der Tagesordnung hinzufügen.
10. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Kooperation und Assoziierung
1. Der Vorstand kann mit studentischen Selbstverwaltungsgremien, archäologischen Verbänden und juristischen Personen Assoziierungs- und Kooperationsverträge eingehen. Der Vorstand berichtet darüber vor Abschluss der o.g. Verträge der Mitgliederversammlung, die über den Abschluss des Vertrages entscheidet. Gegen Art, Kooperation oder Assoziierung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder Widerspruch einlegen.
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen. Diesen ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren.
2. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen haben der Mitgliederversammlungen über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Berichte sind schriftlich niederzulegen. Im Bericht der Kassenprüfung ist auszuführen, ob die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen eine Entlastung des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin empfehlen.
4. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen dürfen weder dem Vorstand, noch dem Beirat angehören.
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie gelten als angenommen, wenn dreiviertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ihr zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen nach der Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 6.2 Satz 2 beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, diese spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.
Auflösung
1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung gilt als angenommen, wenn dreiviertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zustimmen. Dabei müssen alle Regionalverbände mit ordentlichen, natürlichen Mitgliedern aus mindestens drei Universitätsstädten vertreten sein. Eine Vertretung durch Beauftragte gemäß § 3.8 Satz 2 ist nicht möglich.
2. Bei Auflösung des Verbandes bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung des Verbandes. Das Vermögen muss nach Abzug der Verbindlichkeiten gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Bei Wegfall der Rechtsfähigkeit bzw. der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“.
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung des Verbandes am 15. Mai 2005 in Kraft.
Hier könnt ihr die Satzung als PDF runterladen: Satzung.pdf